Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

I. Allgemein

  1. Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
  2. Alle vertraglichen Abreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind für beide Vertragsteile unverbindlich.

II. Angebot

  1. Unsere Angebote sind lediglich Aufforderungen an den Kunden, einen Kaufantrag abzugeben, somit unverbindlich. Aufträge, die der Kunde uns mittels unserer Vertreter und Betriebsangehörigen erteilt, sowie Abreden unserer Vertreter und Betriebsangehörigen sind Kaufanträge des Kunden. Vertragsbeziehungen entstehen erst mit der Annahme des Kaufangebots durch unser Bestätigungsschreiben.
  2. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Qualität, Gütezusicherung, Abbildung, Farbangaben, Warenmuster, Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen usw. in Angeboten, Musterbüchern, Preislisten und Drucksachen sind grundsätzlich für uns unverbindlich, es sei denn, wir bestätigen die Verbindlichkeit der Beschreibung. Das gleiche gilt für Angaben unserer Vorlieferanten.
  3. Unsere Angebote, Kostenanvorschläge, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstige Vertrags- und Lieferungsunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  4. An allen diesen Vertragsunterlagen behalten wir Urheberrecht und Eigentum.

III. Preise

  1. Unsere Preise gelten ab Lager oder ab Werk ausschließlich Verpackung. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
  2. Bei Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten, sind wir zur Erhöhung der vereinbarten Preise berechtigt, wenn sich zwischenzeitlich die Preise unserer Vorlieferanten oder unsere Kosten erhöhten oder wenn die Kosten für Fracht, Zölle, Steuern oder Abgaben sich zwischenzeitlich erhöhten.

IV. Lieferung

  1. Jede Lieferung – auch die frachtfreie – erfolgt auf Gefahr des Kunden. Der Gefahrübergang beginnt mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur, spätestens mit dem Verlassen des Lagers bzw. des Werks.
  2. Im übrigen sind, sofern in diesen Bedingungen keine andere Regelung getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen Verkaufsklauseln die von der Internationalen Handelskammer in Paris aufgestellten Regeln (Incoterms) maßgebend.
  3. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet.
  4. Die Ware reist unverpackt oder branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackung erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung.
  5. Versicherungen gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind unverzüglich beim Empfang der Ware zu erstatten und schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmeldungen sind unverzüglich bei Eintreffen der Sendung festzustellen und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) zu bescheinigen. Ansprüche aufgrund der Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten.
  6. Zugesagte Lieferungsfristen verlängern sich bei Lieferungsstörungen folgender Art:
    Lieferungsstörungen unserer Vorlieferanten, Arbeitskämpfen, Verkehrsstörungen oder sonstigen unvorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignissen.
    Sofern diese Ereignisse unsere Leistung außergewöhnlich erschweren oder unmöglich machen, werden wir von unserer Leistungspflicht frei.
    Im Falle des von uns zu vertretenden Leistungsverzugs oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Leistungsverzug oder die Unmöglichkeit der Leistung beruht auf unserem Vorsatz oder unserer groben Fahrlässigkeit bzw. der unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen.

V. Mängelrügen und Mängelhaftung

  1. Unser Kunde ist verpflichtet,
    a) wenn er Kaufmann ist, alle erkennbaren
    b) wenn er kein Kaufmann ist alle offensichtlichen
    Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Tagen nach Lieferung, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Bei einem Nichtkaufmann verlängert sich die Frist auf 8 Tage.
  2. Gegenüber einem Kaufmann gilt:
    Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge steht uns das Wahlrecht zwischen Wandelung, Minderung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/ Ersatzlieferung fehl, so sind wir nach Wahl berechtigt, Wandelung oder Minderung zu gewähren.
    Bei Lieferung an einen Nichtkaufmann gilt:
    Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden – egal aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf von uns zu vertretendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Vorstehende Regelung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt in soweit nicht der Mängelrüge. Die farbliche Übereinstimmung verschiedener zusammengehöriger Gegenstände kann nicht garantiert werden. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB sind als Zusicherungen ausdrücklich schriftlich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhalten grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründen keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

VI. Rücknahme

Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand nach unserer schriftlichen Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich 15% für Unkostenanteil gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen, weiterhin Ware deren Lieferung länger als 6 Monate zurückliegt.

VII. Zahlung

  1. Unsere Lieferungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort zahlbar.
  2. Zahlungsfristen laufen ab Lieferdatum. Sofern der Kunde die Ware nicht abnimmt, beginnen die Zahlungsfristen ab Versandbereitschaft.
  3. Verzugszinsen werden in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz erhoben.
  4. Skonto wird nur bei gesonderter Vereinbarung gewährt. Soweit Skonto gewährt wird, ist die Bezahlung aller vorhergehender Rechnungen Voraussetzung. Berechtigungsgrundlage für Skonto ist der Warenwert (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer jedoch nach Abzug von Rabatten, Fracht, Verpackung, usw.).
  5. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur auf Grund Vereinbarung zahlungshalber herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderungen und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Basiszinssatz-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
  6. Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn unser Beauftragter eine von uns für den Einzelfall ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt. /li>
  7. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so bestimmen wir die Anrechnung eingehender Zahlungen.
  8. Ein Zurückhaltungsrecht unseres Kunden, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
  9. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereinkommender und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Kunden zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheiten zu fordern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
  2. Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Der Veräußerung stehen Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung gleich.
  3. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand samt aller Sicherungsrechte ab und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.
  4. Der Kunde darf mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungen, muß uns der Kunde offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Pfändungen hat er uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass unser Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht.
  5. Mit Wirksamkeiten dieser V.u.L. tritt der Kunde uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten bis zur völligen Tilgung aller unserer zur Zeit der Lieferung der betreffenden Ware bestehenden Forderungen, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, ab. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und auszuhändigen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Dies gilt als Widerruf der nachstehenden Einzugsermächtigung.
  6. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur solange, als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Die Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Interventionskosten trägt der Kunde.
  7. Als Veräußerung im Sinne dieser V.u.L. gelten auch Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung.
  8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist Neustadt.
  2. Ist unser Kunde Vollkaufmann, so wird als Gerichtsstand Coburg vereinbart. Dies gilt auch ausdrücklich für alle Fälle von Wechsel- und Scheckklagen.